Erwägungen
Am 5. Dezember 1972 verstarb der 1924 geborene Jean Humbert, der seit 1948 mit Gertrud Suter kinderlos verheiratet war. Mit Verfügung vom 20. März 1973 sprach die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie der am 10. November 1928 geborenen Ehefrau eine Witwenabfindung zu.
Gertrud Humbert-Suter erhob Beschwerde und verlangte, dass ihr anstelle der Witwenabfindung die ordentliche Witwenrente ausbezahlt werde. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 4. Juli 1973 ab, da das neue Recht (8. AHV-Revision) zur Anwendung komme und die Beschwerdeführerin das 45. Altersjahr am 1. Januar 1973 noch nicht zurückgelegt hatte.
Gegen diesen Entscheid erhob Gertrud Humbert Verwaltungsgerichtsbeschwerde und wiederholte ihr Rentenbegehren. Sie argumentierte, dass das Gesetz auf den Zeitpunkt der Verwitwung abstelle und die Verschiebung des Rentenbeginns auf den Ersten des darauffolgenden Monats eine rein technische Massnahme sei, die keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt und den Begriff der Verwitwung habe.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Anspruch auf Witwenrente - sowohl nach altem wie nach neuem Recht - am 1. Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats entsteht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (Tod des Ehemannes) und dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses des Versicherungsfalls.
Im vorliegenden Fall wäre der Versicherungsfall hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht schon mit dem Tod des…