Erwägungen

Am 10. Dezember 1992 wurde H. gerichtsärztlich in die Psychiatrische Universitätsklinik des Kantons Basel-Stadt eingeliefert. Am 17. Dezember 1992 wurde H. aus der Klinik entlassen, nachdem die Psychiatrische Kommission eine weitere fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr für gerechtfertigt erachtete. Am 12. Dezember 1994 reichte H. beim Bundesgericht eine Forderungsklage gegen den Kanton Basel-Stadt ein und beantragte, der Kanton sei zu verpflichten, ihr Fr. 16'095.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17.12.92 zu bezahlen. Der Kanton Basel-Stadt beantragte, die Klage zufolge Verjährung abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der geltend gemachte Staatshaftungsanspruch ausschliesslich auf Art. 429a ZGB beruht und nicht auf kantonalem Recht. Art. 429a ZGB stelle eine abschliessende bundesrechtliche Regelung der Staatshaftung dar, so dass für die Anwendung kantonalen Staatshaftungsrechts kein Raum bleibe. Bezüglich der Verjährung gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frist von einem Jahr seit dem Wegfall der freiheitsentziehenden Massnahme. Da diese Frist abgelaufen sei, sei die Klage abzuweisen.

Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die medikamentöse Behandlung der Klägerin während ihres…