Erwägungen
Y. (geboren 1974) stammt aus Algerien und hielt sich von 2000 bis 2003 im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Im März 2004 erhielt er eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Seit März 2005 verfügt [Y.] über eine Aufenthaltsbewilligung. Im Januar 2011 wurde die Ehe geschieden, wobei die gemeinsame Tochter A. (geboren 2003) unter die Obhut der Mutter kam.
Am 15. Juli 2011 heiratete [Y.] seine Landsfrau X., die sich mit einem 90-tägigen Besuchervisum ("Schengenvisum") ab dem 11. Juni 2011 in der Schweiz aufhielt. Am 18. Juli 2011 ersuchte X. um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies sie jedoch aus dem Schengenraum weg, da sie entgegen dem ursprünglichen Aufenthaltszweck ("Visite familiale/amicale") nun eine dauerhafte Anwesenheit anstrebe.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von [Y.] und X. gut. Es hält fest, dass die Einreise von X. mit einem gültigen Schengenvisum rechtmässig war und ihre Heirat innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums den Anspruch auf Familiennachzug nicht verwirkt. Die zuständige Migrationsbehörde ist daher verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen.
Zwar sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann die Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens jedoch gestatten, wenn die…