Erwägungen
Die Überbauung "S." besteht aus sieben Mehrfamilienhäusern (Häuser A-G) und einer zentralen Unterniveaugarage, die in Stockwerkeigentum aufgeteilt sind. Die B. AG lieferte der Bauunternehmung E. AG von April 1994 bis Mai 1995 verschiedene Baumaterialien wie Frischbeton, Mörtel, Sand, Sickergeröll und Abbruchgranulat. Da die Bauunternehmung die Rechnungen nicht mehr bezahlte, beantragte die B. AG die vorsorgliche Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf allen Stockwerkeinheiten.
Das Handelsgericht ordnete die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte nur auf den Grundstücken Nr. 2300-2308 an und wies die Klage im Übrigen ab. Die B. AG erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Bauhandwerkerpfandrechte anteilsmässig auf alle Stockwerkeinheiten der gesamten Überbauung einzutragen sind. Dies gilt auch dann, wenn die pfandgeschützte Bauleistung praktisch ausschliesslich für ein einzelnes Gebäude der Überbauung erbracht wurde.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass bei einer Überbauung mit mehreren Gebäuden, die aufgrund eines einzigen…