Erwägungen
B. führte über Jahrzehnte eine zahnärztliche Praxis in Zürich. Im Hinblick auf die Aufgabe seiner Berufstätigkeit schloss er am 31. Dezember 1999 mit A. einen Praxisübernahmevertrag ab, mit dem er sich zur Übertragung seiner Praxis einschliesslich der gesamten Patientenkartei verpflichtete.
Im Rahmen der Praxisübergabe kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, weshalb sie am 19. Juli 2001 den ursprünglichen Praxisübernahmevertrag mit einer Änderungsvereinbarung modifizierten. Darin wurde die Zahlung des Restkaufpreises von CHF 340'000.- unter die Bedingung des "getreuen und vertragsgemässen" Verhaltens beider Parteien gestellt.
A. zahlte die erste Rate von CHF 350'000.- fristgerecht, verweigerte jedoch die Zahlung der zweiten Rate von CHF 340'000.-, da sie der Ansicht war, B. habe den Vertrag nicht eingehalten. B. klagte daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Kaufpreisrate.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall vertragswidrigen Verhaltens grundsätzlich zulässig ist, auch wenn die Strafleistung nicht in einer positiven Zahlung, sondern in einem Rechtsverlust besteht.
Die Vorinstanz hatte die Wirksamkeit der Konventionalstrafe-Klausel verneint, da darin das Wort "Konventionalstrafe" nicht verwendet wurde und die Verpflichtung, sich "getreu und vertragsgemäss" zu…