Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Kunden, X., und einer Bank, Y. AG, wegen Verlusten, die der Kunde infolge von Börsengeschäften erlitten hat. Der Kunde hatte 1998 ein Konto bei der Bank eröffnet und in Aktien investiert. Die Bank hatte dem Kunden Informationen über die mit diesen Investitionen verbundenen Risiken zur Verfügung gestellt. Der Kunde erlitt jedoch 2001 aufgrund des Markteinbruchs erhebliche Verluste.
Der Kunde klagte gegen die Bank und behauptete, dass diese ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt habe. Die Bank bestritt diese Behauptungen und argumentierte, dass sie dem Kunden die notwendigen Informationen über die mit den Investitionen verbundenen Risiken zur Verfügung gestellt habe.
Das Kantonsgericht wies die Klage des Kunden ab, da es der Meinung war, dass die Bank ihre Auskunfts- und Beratungspflicht erfüllt habe. Der Kunde legte Berufung beim Bundesgericht ein, das die Entscheidung des Kantonsgerichts bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht war der Meinung, dass die Bank ihre Auskunftspflicht gemäß Artikel 11 des Börsengesetzes (BEHG) erfüllt habe, das die Effektenhändler verpflichtet, ihre Kunden über die mit bestimmten Geschäften verbundenen Risiken zu informieren. Die Bank hatte dem Kunden Informationen über die mit den Aktieninvestitionen verbundenen Risiken zur Verfügung gestellt, was ausreichend war, um ihre Auskunftspflicht zu erfüllen.
Das Bundesgericht war auch der Meinung, dass die Bank ihre Beratungspflicht nicht verletzt habe. Die Bank hatte…