Erwägungen
Der Flughafen Genf hat beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) einen Antrag gestellt, die Mindestanzahl der Sonntagsruhetage für einen Teil seines Bodenpersonals im Luftverkehrssektor von 26 auf 20 zu reduzieren. Das Seco hat diese Ausnahme gewährt, aber der Schweizerische Gewerkschaftsbund und ein Mitarbeiter haben gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, das den Beschluss des Seco aufgehoben hat.
Der Flughafen hat daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Beschluss des Seco vom 25. Februar 2011 zur Gewährung der Ausnahme bestätigt.
Es hat zunächst geprüft, ob Artikel 28 des Arbeitsgesetzes, der geringfügige Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften vorsieht, auf Unternehmen anwendbar ist, die den besonderen Bestimmungen von Artikel 27 des Arbeitsgesetzes unterliegen, wie es beim Flughafen der Fall ist. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass diese Unternehmen sich auf Artikel 28 berufen können, um eine Ausnahme zu erhalten, die über den Rahmen der besonderen Bestimmungen hinausgeht.
In Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 28 war das Bundesgericht der Ansicht, dass die Zustimmung der Arbeitnehmer rechtmäßig erteilt wurde. Obwohl die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz für den Flughafen…