Erwägungen
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) strahlte während der Fussballweltmeisterschaft 1998 einen Werbespot des Unternehmens "Feldschlösschen" aus. Dieser zeigte Fussballspieler, die nach einem Spiel ein alkoholfreies Bier der Marke "Schlossgold" tranken. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hiess eine Popularbeschwerde gegen diesen Werbespot gut, da er irreführend sei und gegen das Verbot der Werbung für alkoholische Getränke verstosse.
Die SRG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid der UBI aufzuheben. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob den Entscheid der UBI auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Frage, ob ein Produkt trotz Werbeverbots oder in Umgehung eines solchen unzulässigerweise beworben und der Zuschauer dadurch getäuscht worden ist, in der Regel der konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörde und nicht der UBI obliegt. Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Finanzierungsvorschriften, zu denen auch Werbeverbote gehören, falle in den Zuständigkeitsbereich der Konzessionsbehörden.
Das Bundesgericht betonte, dass das Verbot der irreführenden Werbung in Art. 15 Abs. 1 lit. d RTVV zwar rundfunkrechtlicher Natur sei und unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Verfahren konzessionsrechtliche…