Erwägungen

Die 1939 geborene R. arbeitet seit 1981 halbtags als kaufmännische Angestellte in der X AG. Nach der Scheidung im Jahr 1989 besuchte sie Weiterbildungskurse und schloss im März 1992 mit dem Handelsdiplom ab. Seit Juli 1992 sucht sie eine Vollzeitbeschäftigung im kaufmännischen Bereich. Ab 22. April 1993 unterzog sie sich der Stempelkontrolle und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag ab, da R. keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe, da sie weiterhin im Rahmen von 50% einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass R. als teilweise arbeitslos zu betrachten ist, da sie eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Für die Feststellung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dabei nicht auf die Verhältnisse der Vergangenheit, sondern prospektiv auf die von ihr angestrebte Beschäftigung abzustellen.

Allerdings erfüllt R. die Voraussetzungen der Beitragszeit für die gewünschte Erweiterung ihrer Tätigkeit nicht. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt nicht in Betracht, da R. während der Weiterbildung weiterhin einer Teilzeitbeschäftigung nachging und auch die…