Erwägungen
In diesem Fall erstellte der Beklagte (Y.) in den Jahren 1972 bis 1977 ein Bürogebäude für die Klägerin (X.). Die Ausführung der Metallfassade, der Verglasung und der Sonnenstoren wurde an den Unterakkordanten M. AG übertragen. Ab Frühjahr 1978 zeigten sich Mängel an den Sonnenstoren.
Die Klägerin klagte gegen den Beklagten auf Nachbesserung, eventuell Beseitigung der Storen oder Kostenersatz für deren Selbstbeseitigung sowie Rückerstattung des Werkpreises, subeventuell auf Minderung. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schützte die Klage im Umfang von CHF 968'954.95 nebst Zins.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Unternehmer im Werkvertrag für den Arbeitserfolg des Subunternehmers als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Eine Haftungsbefreiung des Unternehmers nach Art. 369 OR setzt eine ausdrückliche Abmahnung des Bestellers voraus, die hier nicht erfolgt ist.
Weiter hat der Besteller grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Da der Beklagte sein Nachbesserungsrecht verwirkt hat, indem weder er noch seine Subunternehmerin fristgerecht eine sachgerechte Mängelbehebung angeboten haben, ist die…