Erwägungen
Der lettische Staatsangehörige A. beantragte die Aufnahme in das Justizdolmetscherverzeichnis Zürich für die Sprache Lettisch. Sein Antrag wurde vom Ausschuss der Fachgruppe/Zentralstelle Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich abgelehnt. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Fachgruppe zurück. Es kam zum Schluss, dass A. als EU-Ausländer Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten kann und bei der Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis Inländerbehandlung genießt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Dolmetschertätigkeit, die darin besteht, eine neutrale und hochwertige Übersetzung zuhanden der Gerichte zu erbringen, ohne dass die Meinung des Dolmetschers in die Entscheidungsfindung der Behörden mit einfließt, keine "unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne des Freizügigkeitsabkommens darstellt. Der Beschwerdeführer kann daher Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen für sich ableiten.
Die Vorinstanz durfte bei der Prüfung des Aufnahmegesuchs nicht auf das Kriterium der Staatszugehörigkeit abstellen. Auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts darf kein…