Erwägungen

Am 27. Juli 1972 wurde die FIWOBA AG mit Sitz in Zug gegründet. Am 29. Dezember 1972 verlegte sie ihren Sitz nach Sarnen und am 8. März 1977 nach Biel, wo am 24. Januar 1978 über sie der Konkurs eröffnet wurde. Am 27. November 1979 erstattete ein Gläubiger beim Verhörrichteramt des Kantons Obwalden gegen B. Strafanzeige wegen Unterlassung der Buchführung, betrügerischen Konkurses und ungetreuer Geschäftsführung.

Die Strafkommission Obwalden beantragte, die Behörden des Kantons Bern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle B. zur Last gelegten Verfehlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hiess das Gesuch gut.

Erwägungen

Gemäss der bisherigen Praxis des Bundesgerichts sind Konkursdelikte von den Behörden jenes Ortes zu verfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Begehung seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hatte, auch wenn der Konkurs an einem anderen Ort eröffnet wurde. Im vorliegenden Fall würde dies zur Zuständigkeit der Behörden des Kantons Obwalden führen.

Das Bundesgericht hält jedoch an dieser Rechtsprechung nicht fest. Die Konkursdelikte nach Art. 163-172 StGB dienen einerseits dem Schutz der Gläubiger und anderseits der Wahrung der Interessen der Zwangsvollstreckung. Daher ist es gerechtfertigt, den Ort des…