Erwägungen

Mit Strafverfügung vom 30. März 1987 bestrafte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) X. wegen Übertretung von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung über die Luftfahrt (LFV) und Art. 7 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges (Kommandantenreglement, VKL). X. wurde vorgeworfen, er habe am 21. und am 25. August 1986 sowie am 6. September 1986 in Ringlikon/ZH mit einem Hubschrauber Aussenlandungen durchgeführt, ohne im Besitz einer Aussenlandebewilligung bei nicht gewerbsmässigen Flügen gewesen zu sein. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich bestätigte am 30. Oktober 1987 nach Ergänzung der Untersuchung die Strafverfügung des BAZL im Schuld- und im Strafpunkt.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass nicht jede Aussenlandung, die ein noch relativ unerfahrener Inhaber eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten, der den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge anstrebt, in Begleitung eines Fluglehrers ausführt, zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die inkriminierten drei Aussenlandungen in Ringlikon/ZH, die alle an der gleichen Stelle auf einer Höhe von nur 633 m ü.M. erfolgten, erschienen nicht als Bestandteil einer Ausbildung zwecks Erwerbs der Gebirgserweiterung, sondern als ganz gewöhnliche, vergleichsweise einfache Aussenlandungen, die vor allem den Zweck hatten, eine Begleiterin des Beschwerdeführers aussteigen zu lassen. Die Aussenlandungen dienten mithin nicht Ausbildungs-, sondern Übungszwecken, und der Fluglehrer [Z.] begleitete den Beschwerdeführer als fachkundiger Passagier. Da die inkriminierten Aussenlandungen somit nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 LFV zu Ausbildungszwecken erfolgten, konnte die erforderliche Bewilligung nicht von [Z.] sondern nur vom BAZL erteilt werden. Diese Bewilligung fehlte, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 LFV in Verbindung mit Art. 91 LFG erfüllt war.

Der…