Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob der Beschwerdegegner für die unfallbedingte Visusverminderung des rechten Auges eine Integritätsentschädigung beanspruchen kann. Dabei ist strittig, ob bei der Ermittlung eines Integritätsschadens auf den unkorrigierten oder den - mittels Brille oder Kontaktlinsen - korrigierten Visus abzustellen ist.
Die Vorinstanz entschied, dass der unkorrigierte Visus massgebend sei. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) machte geltend, dass bei der Korrektur einer Visusverminderung durch Brille oder Kontaktlinse mit der Wirkung einer Normalsichtigkeit nicht von einer starken Beeinträchtigung der körperlichen Integrität die Rede sein könne.
Erwägungen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 UVG klar ist: Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung setzt voraus, dass der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Ob diese Schädigung dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollständig ausgeglichen werden kann, ist unerheblich. Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Nachteile, unabhängig von Ausgleichsmöglichkeiten durch Hilfsmittel.
Die Argumente der SUVA, wonach für Augenschäden eine Abweichung vom Grundsatz der abstrakten und egalitären Bemessung der Integritätsentschädigung aufgrund des…