Erwägungen

B., geboren 1950, war bis Ende Oktober 2008 als Angehöriger des Grenzwachtkorps bei der Eidgenössischen Zollverwaltung tätig. Am 1. November 2008 trat er einen dreijährigen Vorruhestandsurlaub an. Während des Vorruhestandsurlaubs erhielt B. den vollen Lohn, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht und monatlich der Ausgleichskasse als Lohnbeiträge überwiesen wurden.

Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) teilte B. mit, er komme während des Vorruhestandsurlaubs das Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen zu. B. erhob Einsprache gegen diese Verfügung, welche vom Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonalen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Beurteilung, ob ein Versicherter erwerbstätig ist, nicht die Beitragshöhe, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend sind. Eine versicherte Person untersteht dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im relevanten Zeitraum eine Erwerbstätigkeit mit Beiträgen auf dem Arbeitserwerb und von bestimmtem Umfang ausübte.

Der Vorruhestand gemäss Art. 34 BPV kann nicht mit einer arbeitsvertraglichen Freistellung gleichgesetzt werden. Eine arbeits- oder…