Erwägungen
Die L. AG ist Eigentümerin der Liegenschaft «Unterhorn», die sich in der Landwirtschaftszone befindet. Am 15. Juli 1997 stellte die L. AG ein Gesuch, die Abparzellierung der Wohn- und Ökonomiegebäude der Liegenschaft und deren Entlassung aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu bewilligen. Der Präsident der kantonalen Bodenrechtskommission verweigerte die Bewilligung, und das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die L. AG beim Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Abtrennung der Gebäulichkeiten gemäß Gesuch vom 15. Juli 1997 zu bewilligen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der L. AG gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Das Kantonsgericht hatte die Bewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB verweigert, weil bei objektiver Betrachtungsweise keine langfristig klaren Verhältnisse und keine gesicherten langfristigen Nutzungsprognosen ersichtlich waren. Das Bundesgericht erachtet diese Begründung als unzureichend.
Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Beurteilung, ob für landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, auf die Kriterien der…