Erwägungen
Die A. AG erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben des B., der die bestehenden Gebäude auf seinen Grundstücken abbrechen und an ihrer Stelle sowie auf einem weiteren Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser und eine Autoeinstellhalle errichten wollte. Der Gemeinderat Dagmersellen bewilligte das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen und erteilte die erforderlichen gewässerschutz- und wasserbaurechtlichen Ausnahmebewilligungen.
Die A. AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Verwaltungsgericht Luzern abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist das Baugesuch ab. Es kommt zum Schluss, dass es sich bei den Bauparzellen nicht um "dicht überbautes Gebiet" im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV handelt, was Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung wäre.
Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" ist restriktiv auszulegen, da er Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG erlaubt. Das Bundesgericht sieht die Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an, da es sich um ein peripher gelegenes Gebiet handelt, in dem lediglich auf einer Länge von rund 100 m das Ufer überbaut ist.
Auch der Umstand, dass die Wigger im…