Erwägungen

A. (der Beschwerdegegner) betreibt ein Akkordunternehmen im Bauhauptgewerbe. Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe des Kantons Schwyz (die Beschwerdeführerin) hatte für bestimmte Zeiträume eine Lohnbuchkontrolle beim Beschwerdegegner durchgeführt und festgestellt, dass dieser verschiedene Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) verletzt und seinen Mitarbeitern dadurch geldwerte Leistungen von über Fr. 909'567.15 vorenthalten habe. Die Beschwerdeführerin verhängte daraufhin eine Konventionalstrafe von Fr. 300'000.- gegen den Beschwerdegegner und forderte weitere Kosten ein.

Das Bezirksgericht Höfe hiess die Klage teilweise gut und verurteilte den Beschwerdegegner zur Bezahlung von Fr. 100'900.-. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin, reduzierte das Kantonsgericht Schwyz die Konventionalstrafe auf Fr. 24'000.- und verurteilte ihn zur Bezahlung von Fr. 34'900.- zuzüglich eines Teils der Gerichtskosten.

Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz an das Bundesgericht und beantragt, die Konventionalstrafe auf Fr. 90'000.- festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob der vom Beschwerdegegner bezahlte übertarifliche Lohn die Differenz zwischen der vom Beschwerdegegner berechneten und der im Landesmantelvertrag vorgesehenen Ferienentschädigung ausgleichen konnte.

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Frage, ob die Mindestvorschrift von Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden ist, nur massgebend ist, ob der Arbeitnehmer für die Zeit seiner Ferien gleich viel bezahlt bekommen hat, wie er erhalten hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Es geht hier aber in erster Linie nicht um die Einhaltung des Gesetzes, sondern der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV).

Gemäss Art. 357 Abs. 2 OR sind Abreden in einem Einzelarbeitsvertrag nichtig, wenn sie gegen die unabdingbaren Bestimmungen eines GAV verstossen, und werden durch dessen Bestimmungen ersetzt. Jedoch können abweichende Vereinbarungen zu Gunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Dabei ist ein Günstigkeitsvergleich…