Erwägungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte, Beschwerdeführerin) wurde von der X. GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) auf Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von über 62 Millionen Franken verklagt. Die Klägerin machte geltend, dass der Betrieb des LSVA-Erfassungssystems durch den Bund ihre Patentrechte verletze.

Das Bundespatentgericht erklärte sich für zuständig, sowohl über den Unterlassungsanspruch als auch über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin bestritt die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Bundespatentgericht für den Unterlassungsanspruch zuständig ist, nicht aber für den Schadenersatzanspruch.

Für den Schadenersatzanspruch ist das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht des Bundes anwendbar, nicht das Privatrecht. Da der Betrieb des LSVA-Erfassungssystems eine hoheitliche Aufgabe darstellt, untersteht die Beschwerdeführerin hierfür nicht der privatrechtlichen Haftungsordnung, sondern der öffentlichrechtlichen Verantwortlichkeit. Folglich ist das Bundespatentgericht für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nicht zuständig.

Hingegen ist das Bundespatentgericht für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs aufgrund von Art. 26 Abs.…