Erwägungen
Die 1935 geborene und im Kanton Thurgau wohnhafte [H.] war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Nach zwei Unfällen im Jahr 1991 und 1995 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 13. September 1996 ihre Leistungspflicht für Schulterbeschwerden rechts ab. Die von der SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, als Krankenversicherer von [H.] erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 23. Dezember 1996 ab.
Die SWICA reichte daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein. Die SUVA erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dieses Gerichts, da ihrer Ansicht nach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Dabei ist der Versicherte selbst, um dessen Versicherungsleistungen es geht oder dessen Versicherteneigenschaft streitig ist, als "Betroffener" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen.
Eine Ausweitung des Anknüpfungstatbestandes auf andere Beteiligte, wie etwa den beschwerdeführenden Krankenversicherer, entspricht nicht der Absicht des…