Erwägungen

Am 29. Oktober 2010 wurde der Fahrer A. zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Nachdem festgestellt wurde, dass A. stark nach Alkohol roch, unterzogen ihn die Polizeibeamten einem Alkoholtest, der positiv ausfiel. Da bekannt war, dass A. mehrmals wegen Drogenkonsum registriert worden war, ließen die Polizeibeamten zwei Blutproben zur Analyse des Alkohol- und Drogenkonsums entnehmen. Die Analysen ergaben einen Alkoholwert von 0,73 Promille und einen Methamphetaminwert von mindestens 36,4 Mikrogramm pro Liter.

Aufgrund dieser Tatsachen sowie zweier früherer Führerscheinentzüge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 A. die Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit.

Mit Verfügung vom 8. September 2011 entschied das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, dass die Beweismittel in der Strafsache zum Nachweis des Methamphetaminkonsums von A. am 29. Oktober 2010 unrechtmäßig und nicht verwertbar seien. Am 5. Oktober 2011 sprach dasselbe Gericht A. vom Vorwurf der Verletzung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr frei, da er aufgrund des Drogenkonsums fahruntüchtig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A. statt und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekommission zurück.

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die kantonale Behörde ihren Führerscheinentzug nicht auf den angeblichen Drogenkonsum von A. bei der strittigen Kontrolle stützen konnte, da der Strafrichter die Beweise…