Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob mit der Erbteilung eine neue fünfjährige Sperrfrist für die Veräußerung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke beginnt. Das Grundbuchamt und die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern waren der Ansicht, dass die Erbteilung eine neue Sperrfrist auslöst. Dagegen erhoben Jost Schumacher, Notar, und Gertrud Bosshardt-Müller sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Erbteilung eine Veränderung im Bestand eines Gesamthandverhältnisses darstellt und daher gemäß Art. 3 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräußerung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (BBSG) eine neue Sperrfrist auslöst. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Sperrfrist für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke.
Das Bundesgericht sah keinen Grund, bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken eine andere Praxis anzuwenden, solange diese nicht dem Zweck des BBSG, Kaskadenverkäufe zu verhindern, entgegenläuft. Auch der Umstand, dass die Erbteilung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a BBSG erwähnt wird, ändert daran nichts, da Veränderungen im…