Erwägungen
Am 31. März 2015 erließ das Regionalgericht Bern-Mittelland auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Arrestbefehl gegenüber A., einem Patentinhaber mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Als Arrestgegenstand wurden "der Schweizer Teil des europäischen Patents EP sowie das Schweizer Patent CH, eingetragen im Patentregister auf den Namen des Schuldners, einschließlich aller Rechte und Ansprüche daraus" bezeichnet.
Das Betreibungsamt Bern-Mittelland hielt jedoch in der Arresturkunde vom 23. April 2015 fest, dass die beiden Patente im Jahre 2012 bzw. 2013 nach Ablauf der 20-jährigen Schutzfrist gelöscht worden seien, weshalb der Arrest als fruchtlos erachtet werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die fraglichen Patente wegen Ablaufs der Schutzfrist keine existenten Vermögensrechte des Schuldners mehr sind und daher nicht verarrestiert werden können.
Nach Lehre und Rechtsprechung können zwar patentierte Erfindungen grundsätzlich Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Mit dem Erlöschen des Patents durch Ablauf der maximalen Schutzdauer endet jedoch das exklusive Recht des Patentinhabers, und die Erfindung wird frei verfügbar. Das Patent kann nach Ablauf der Schutzfrist nicht mehr als…