Erwägungen
Der 1959 geborene [A.] meldete sich per 1. Juli 2021 von der Arbeitsvermittlung ab und beantragte bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch, da die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren in der Schweiz nicht erreicht sei. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
[A.] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen verneinte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) als Vorruhestandsleistungen im Sinne von Art. 1 Bst. x der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dafür sprachen insbesondere folgende Gründe:
- Die Überbrückungsleistungen dienen der sozialen Absicherung älterer Ausgesteuerter bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters und haben Fürsorgecharakter.
- Sie unterscheiden sich von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, da sie nicht den Zeitraum bis zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern bis zum Renteneintritt überbrücken sollen.
- Die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnungsgrundlagen weichen…