Erwägungen

Der Beschwerdeführer beantragte die richterliche Einsetzung eines Sonderprüfers bei zwei Aktiengesellschaften (den Beschwerdegegnerinnen), da er Unregelmäßigkeiten vermutete. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, da der Beschwerdeführer weder gegenüber den Verwaltungsräten noch in einer Generalversammlung der Beschwerdegegnerinnen einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung gestellt hatte.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt, aber keine Reaktion vom Verwaltungsrat erhalten habe. Er sei daher nicht verpflichtet, die Einberufung gerichtlich durchzusetzen, bevor er einen Antrag auf Sonderprüfung in der Generalversammlung stellen könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Gesuchs. Es führte aus, dass das Gesetz zwar vorsieht, dass auch ein Aktionär, der das Quorum von 10% des Aktienkapitals nicht erreicht, einen Antrag auf Sonderprüfung stellen kann, dieser Antrag aber in der Generalversammlung gestellt und dort abgestimmt werden muss. Die Weigerung des Verwaltungsrats, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, kann nicht mit einer Ablehnung des Antrags auf Sonderprüfung gleichgesetzt werden.

Das Bundesgericht betonte, dass das Verfahren zur Anordnung einer Sonderprüfung den Einbezug der…