Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob eine laufende Integritätsrente, die ursprünglich auf Basis des mutmaßlichen entgangenen Jahresverdienstes berechnet wurde, an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst werden muss.

Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) hatte eine Integritätsrente an den Beschwerdegegner aufgrund einer Verfügung vom 18. Juni 1953 zugesprochen. Das kantonale Gericht lehnte es ab, diese Rente an die neue Berechnungsmethode gemäß den Urteilen Gasser und Beiner anzupassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an der Rechtsprechung der Urteile Gasser und Beiner fest. Demnach sind laufende Integritätsrenten, die auf Basis des mutmaßlichen entgangenen Jahresverdienstes berechnet wurden, an die neue Rechtsprechung anzupassen.

Das Bundesgericht führt aus, dass die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis wie eine Integritätsrente nicht voraussetzungslos gilt. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen Grundlagen ändern, etwa durch eine neue Gerichtspraxis.

Eine Anpassung an eine neue Rechtsprechung ist allerdings nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die ursprüngliche Verfügung auf einer sachfremden Berechnungsmethode beruhte und die Anpassung…