Erwägungen
Am 12. November 1976 erließ der Staatsrat des Kantons Waadt eine Verordnung, die einen Normalarbeitsvertrag für die Weinbaugebiete Aubonne, Morges, Nyon und Rolle einführte. Artikel 16 dieses Vertrags sah drei Varianten für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Weingärtner-Tagelöhner und seinen Arbeitgeber vor.
Ab 1984 änderte die Kantonale Ausgleichskasse Waadt ihre Praxis und behandelte die Weingärtner-Tagelöhner wie Versicherte, deren Arbeitgeber nicht zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Der Weingärtner-Tagelöhner R.-A. B. focht diese Entscheidung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt an, das seinem Rekurs stattgab.
Daraufhin erhob die Kantonale Ausgleichskasse Waadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Weingärtner-Tagelöhner eine unselbstständige Tätigkeit ausübt und sein Arbeitgeber, der eine feste Niederlassung in der Schweiz hat, zur Zahlung der AHV/IV/EO/ALV/AF-Beiträge verpflichtet ist.
Somit ist das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge eines Selbstständigen auf den Weingärtner-Tagelöhner nicht anwendbar. Außerdem ist Buchstabe a) der zweiten Variante von…