Erwägungen
Der 1964 geborene [Y.] war seit März 1990 als Rampenarbeiter und später als Hilfsbäcker in der Bäckereiabteilung des Konsumvereins X tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Im Juli 1992 und November 1993 erlitt er nach dem Genuss bestimmter Nahrungsmittel anaphylaktische Reaktionen, woraufhin allergologische Untersuchungen eine polyvalente Sensibilisierung ergaben. Die SUVA unterstellte [Y.] der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte ihn für ungeeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber bestimmten Mehlen und Nüssen. Da eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich war, wurde die Stelle von der Arbeitgeberin auf Ende November 1994 gekündigt.
In der Folge machte [Y.] geltend, er leide an einer psychischen Störung in Form einer spezifischen Phobie oder einer umfassenden Angsterkrankung, die in kausalem Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehe. Die SUVA verneinte jedoch den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und der behaupteten psychischen Störung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen nicht analog auf Berufskrankheiten anwendbar sei. Vielmehr sei die Adäquanz danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet…