Erwägungen
Adolf Leimbacher und Dr. Robert Meier wohnen am hinteren Teil des St. Annawegs in Baden. Leimbacher hatte sein Grundstück gemäß Vertrag vom 8. Juni 1956 von Otto Halter gekauft. Durch einen Dienstbarkeitsvertrag vom gleichen Tage hatte Halter ihm als Eigentümer des Grundstücks das Recht eingeräumt, den erwähnten Kehrplatz "insbesondere als Ein- und Ausfahrt für seine vorgesehene Garage zu benützen und von seinen Gästen etc. benützen zu lassen".
Durch einen Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1957 räumte Halter als Eigentümer der Parzelle Nr. 1389 dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 3451, die heute Dr. Meier gehört, das Recht ein, "den vor der Garage [d.h. vor der Garage auf Parzelle Nr. 3451] liegenden Kehrplatz für die Ein- und Ausfahrt in seine Garage zu benützen".
Am 16. November 1965 erließ der Präsident des Bezirksgerichtes Baden auf Gesuch von Dr. Meier ein Verbot, das allen Unberechtigten unter Androhung von Haft oder Busse bis Fr. 100.-- untersagte, auf diesem Kehrplatz Fahrzeuge zu parkieren oder zu stationieren sowie sonstige Gegenstände abzulagern.
Mit Entscheid vom 5. Oktober 1967 wies der Bezirksgerichtspräsident den "Rechtsvorschlag" Leimbachers gegen dieses Verbot ab. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 1. März 1968 fest, das Verbot gelte für Leimbacher und seine Gäste nur, "soweit durch das Parkieren und Stationieren die Ein- und Ausfahrt zur Garage des Verbotsnehmers und das Wenden dessen Fahrzeuges auf dem Kehrplatz erschwert wird".
Erwägungen
Nach § 257 der aargauischen Zivilprozessordnung kann jemand, der behauptet, "im Besitz oder Gebrauch seines unbeweglichen Eigentums oder seiner Dienstbarkeit an einer unbeweglichen Sache oder in der rechtlichen Innehabung einer solchen widerrechtlich gestört zu werden", die Störung durch ein Verbot untersagen lassen. Das Verbotsverfahren nach § 257 ff. ZPO dient also dem Besitzesschutz.
Die…