Erwägungen
Die Eheleute A.A. und B.A. wohnen in U. (AG) und waren im Jahr 2007 sowohl vom Kanton Aargau als auch vom Kanton Zug für das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 besteuert worden. Dies führte zu einer aktuellen interkantonalen Doppelbesteuerung.
Nach dem Konkurs der X. AG, deren Sitz sich in U. befand, bot A.A. seine Beratungsdienste über die Einzelfirma Y. mit Sitz in V. (ZG) an. Die Steuerbehörden des Kantons Aargau besteuerten das Einkommen aus dieser Tätigkeit, während der Kanton Zug 50% des Einkommens für sich beanspruchte.
Die Eheleute A. fochten den Einspracheentscheid des Kantons Aargau an, da sie der Ansicht waren, das Einkommen aus der Einzelfirma Y. sei vollständig dem Kanton Zug zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies ihre Beschwerde jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass grundsätzlich der Wohnort einer unselbständig erwerbenden Person deren Steuerdomizil darstellt, während das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit am Geschäftsort zu versteuern ist.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob A.A. im Jahr 2007 tatsächlich selbständig erwerbstätig war oder ob es sich um eine Fortsetzung seiner vorherigen unselbständigen Tätigkeit handelte. Dafür trägt die Steuerverwaltung des Kantons Aargau die Beweislast, da es sich nach dem Konkurs der X. AG um eine Neugründung und nicht um eine blosse Verlegung des…