Erwägungen
Am 16. November 2012 ersuchten die Medienschaffenden A. und B. (nachfolgend: Gesuchsteller) das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) um Zugang zu Dokumenten über "Controlling-Berichte Auswertung Statistik Beschaffungszahlen 2011 für alle Departemente" gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. Das BBL gewährte ihnen teilweise Zugang zu den Dokumenten, verweigerte jedoch den uneingeschränkten Zugang zur Liste der 40 umsatzstärksten Kreditoren (Lieferfirmen) des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) für das Jahr 2011 und trat auf das Gesuch um Zugang zu den entsprechenden Dokumenten der Bundeskanzlei und der übrigen sechs Departemente des Bundes nicht ein.
Die Gesuchsteller erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit insoweit zur materiellen Behandlung an das BBL zurück, als dieses auf das Zugangsgesuch hinsichtlich der Dokumente "Auffälligkeiten in den Auswertungen der Beschaffungszahlen 2011" der übrigen sechs Departemente ausser dem EFD und der Bundeskanzlei nicht eingetreten war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragten, ihnen den uneingeschränkten Zugang zur Liste der Lieferfirmen des EFD für das Jahr 2011 zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt. Dieser Anspruch kann jedoch durch Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze oder durch Ausnahmetatbestände des Öffentlichkeitsgesetzes selbst eingeschränkt werden.
Das Bundesgericht verneinte, dass das Beschaffungsrecht oder das Bundesstatistikgesetz eine Grundlage für die vom BBL…