Erwägungen

Am 13. Juli 2012 reichte die L. AG ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Breil/Brigels ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere Stockwerkeigentümer Einsprache, da es gegen die neue Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen (Art. 75b BV) verstoße. Der Gemeindevorstand Breil/Brigels wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung.

Die Einsprecher erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden, das die Beschwerde am 12. November 2012 abwies. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass Art. 75b BV und seine Übergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 9 BV) erst auf Baubewilligungen anwendbar seien, die ab dem 1. Januar 2013 erteilt würden.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Einsprecher Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hob die angefochtenen Entscheide auf und verweigerte die Baubewilligung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 75b BV und seine Übergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 9 BV) am 11. März 2012 in Kraft getreten sind. Verfassungsbestimmungen können genügend bestimmt sein, um mit ihrem Inkrafttreten ohne ausführende Gesetzgebung (ganz oder teilweise) mit Wirkungen auch für Private unmittelbare Anwendung zu finden.

Art. 75b Abs. 1 BV setzt einen Höchstanteil von 20% für Zweitwohnungen fest, der sowohl für den Gesamtbestand der Wohneinheiten als auch für die für Wohnzwecke genutzte Bruttogeschossfläche einer Gemeinde gilt. Diese Bestimmung ist grundsätzlich einer direkten Anwendung zugänglich.

Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV ordnet an, dass…