Erwägungen

[S.] ist ein polnischer Staatsangehöriger und seit dem 22. April 1982 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Er wurde am 22. Februar 1989 vom Kreisgericht Belfort wegen Verletzung von Strassenverkehrsregeln zu drei Monaten Gefängnis und fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden ordnete am 22. Februar 1991 die Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB an. [S.] erhob dagegen Beschwerde, die von der Regierung des Kantons Graubünden am 17. Juni 1991 abgewiesen wurde.

[S.] führt gegen diesen Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an, mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Es kommt zum Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, soweit die Vereinbarkeit der Vollstreckung der Landesverweisung mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Frage steht.

In der Sache selbst hält das Bundesgericht fest, dass mit dem Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung das Asyl von Gesetzes wegen erlischt (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die für die Vollstreckung der Landesverweisung zuständige Behörde ist daher bei der Anwendung des…