Erwägungen

Dieter B., geboren 1956, arbeitete seit Mai 1977 als Maurerpolier bei der Bauunternehmung W. S. AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Im Februar und März 1983 bezog er einen unbezahlten Urlaub. Am 9. Mai 1983 erlitt er bei einem Arbeitsunfall schwere Verletzungen an der linken Hand. Die SUVA sprach ihm ab 1. Juni 1985 eine Invalidenrente von 25% zu, wobei sie einen Jahresverdienst von Fr. 38'826.-- zugrunde legte.

Dieter B. verlangte, der für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Jahresverdienst sei um den während des unbezahlten Urlaubes vom Februar und März 1983 entgangenen Lohn auf Fr. 46'060.-- aufzurechnen. Das Zivilgericht des Kantons Glarus gab seiner Beschwerde statt und verpflichtete die SUVA, die Invalidenrente aufgrund eines massgebenden Jahresverdienstes von Fr. 46'060.-- festzusetzen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschließlich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.

Das Gericht stellt fest, dass diese Umrechnung nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Entscheidend ist vielmehr die normale…