Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob der einseitige Rückzug einer Grundbuchanmeldung bis zu deren Vollzug im Hauptbuch zulässig ist. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hat diese Frage in Übereinstimmung mit der langjährigen und ständigen Praxis der Bundesbehörden und des Bundesgerichts bejaht. Das Bundesgericht ändert nun jedoch seine Rechtsprechung und kommt zum Schluss, dass der bisherige, veräussernde Eigentümer keinen Rechtsschutz mehr genießen soll, wenn er die erfolgte Anmeldung der dinglichen Verfügung vor der Eintragung im Hauptbuch einseitig zurückziehen will.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Grundbuchanmeldung als Willenserklärung des Eigentümers zu verstehen ist, die den Grundbuchverwalter zur Vornahme der im Grundbuch erforderlichen Änderung veranlasst. Mit der Einschreibung im Tagebuch hat der Veräusserer im Hinblick auf die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgegeben oder eingeschränkt. Daher soll der Veräusserer nach der Einschreibung im Tagebuch keinen Rechtsschutz mehr genießen, wenn er die Anmeldung einseitig zurückziehen will.

Das Bundesgericht hält fest, dass diese Rechtsprechung eine Änderung der bisherigen Praxis darstellt, die bisher dem Veräusserer ein…