Sachverhalt
Am 4. Januar 1996 schlossen die Eheleute F. einen Mietvertrag mit X. S.A. für eine Vier-Zimmer-Wohnung in Neuchâtel. Die monatliche Miete betrug 1400 Fr. plus 140 Fr. Vorauszahlung für Nebenkosten. Die Mieter haben keine Miete bezahlt und sind nicht in die Wohnung eingezogen. Die Vermieterin hat den Mietvertrag am 30. Mai 1996 gekündigt, gestützt auf Art. 257d OR, nachdem sie die Mieter zur Zahlung des ausstehenden Mietzinses aufgefordert hatte.
Die Vermieterin hat die Wohnung am 1. April 1997 wieder vermietet und von den Mietern eine Entschädigung für die Mieten vom 1. August 1996 bis 31. März 1997 gefordert. Das Bezirksgericht hat die Mieter verurteilt, 413 Fr. 95, zuzüglich Zinsen, als Kosten für öffentliche Anzeigen zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Zivilkassationsgericht des Kantonsgerichts Neuenburg hat die Beschwerde der Vermieterin abgewiesen, da es der Auffassung war, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht nach ihrer rechtlichen Natur unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie auf die spezielle Bestimmung von Art. 257d OR oder die allgemeinen Bestimmungen von Art. 107 ff. OR gestützt wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Vermieterin teilweise gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache an die kantonale Behörde zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass Art. 257d OR anwendbar ist, auch wenn die Mieter nicht in die Wohnung eingezogen sind, da die Vermieterin die gemietete Sache zur Verfügung gestellt hatte.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Kündigung des Mietvertrags durch die Vermieterin dem Bundesrecht entsprach und dass die Mieter in Verzug mit der Zahlung der Miete und der vereinbarten Nebenkosten waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Entschädigung, auf die die Vermieterin Anspruch hat, den vertraglich festgelegten Mietzinsen entspricht, die sie aufgrund der vorzeitigen…