Erwägungen

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Freiburg befasst, der die Ungültigkeit einer kantonalen Volksinitiative mit dem Titel "Für den kostenlosen öffentlichen Verkehr" feststellte. Diese Initiative zielte darauf ab, in der Kantonsverfassung einen Artikel einzuführen, der kostenlose, qualitativ hochwertige und umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel garantiert.

Der Staatsrat des Kantons Freiburg hatte die Auffassung vertreten, dass diese Initiative dem übergeordneten Recht, insbesondere Artikel 81a Absatz 2 der Bundesverfassung, widerspricht, der vorsieht, dass die von den Nutzern des öffentlichen Verkehrs gezahlten Preise einen angemessenen Teil der Kosten decken müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Ungültigkeit der Initiative bestätigt. Es hat den Artikel 81a Absatz 2 BV wörtlich, historisch, systematisch und teleologisch ausgelegt und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese bundesverfassungsrechtliche Bestimmung mit der in der kantonalen Initiative vorgesehenen vollständigen Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs unvereinbar ist.

Laut dem Bundesgericht zielt Artikel 81a Absatz 2 BV darauf ab, einen Ausgleich zwischen der Tatsache zu finden, dass der öffentliche Verkehr nicht zu billig sein darf, um eine zu hohe Nachfrage zu vermeiden, und der Tatsache, dass er auch nicht zu teuer sein darf, um den Verkehr von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Die Formulierung "die von den Nutzern des öffentlichen Verkehrs gezahlten Preise decken einen angemessenen Teil der Kosten" schließt daher aus, dass dieser Anteil null ist, wie es die kantonale Initiative vorsah.

Das Bundesgericht hat auch die…