Erwägungen

Die Beschwerdeführerin E. W. verlangte bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Aufhebung des Zuschlags einer Liegenschaft, die zuvor im Gesamteigentum von ihr und dem Ersteigerer H. W. gestanden hatte. Sie rügte insbesondere eine Verletzung des in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verankerten Untersuchungsgrundsatzes, da von ihr angerufene Zeugen im kantonalen Verfahren nicht einvernommen worden seien.

Erwägungen

Gemäß Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich den Art. 12 und 13 VwVG, bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs in jedem Fall so umfangreiche Nachforschungen anstellen müssen wie im Verwaltungsverfahren.

Wo zur Feststellung des Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich ist, sollen die Aufsichtsbehörden zwar zu den prozessüblichen Beweismitteln greifen, ihre Erhebungen sollen sich aber in vernünftigem Rahmen bewegen und das Zwangsverwertungsverfahren nicht unnötig verzögern. Die am…