Erwägungen
A.A. und B.A. sind Mieter einer Wohnung in V. Die Vermieterin C. zeigte nach einer Gebäuderenovation eine Mietzinsänderung an, welche die Mieter anfochten. Das Mietgericht Sense- und Seebezirk stellte fest, es sei keine Einigung über eine Mietzinserhöhung zustande gekommen und die mitgeteilte Erhöhung sei nichtig. Das Kantonsgericht Freiburg erachtete dagegen eine Mietzinserhöhung von 1,22 % als gerechtfertigt. Die Vermieterin hält mit Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht an der vollen auf dem Formular ausgewiesenen Mietzinserhöhung fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Begründung der Mietzinserhöhung wegen wertvermehrender Investitionen im amtlichen Formular formell korrekt erfolgt ist. Die zahlenmäßige Begründung des Erhöhungsbetrags muss nicht Bestandteil der Mitteilung im Formular sein. Gemäß Bundesgericht genügt die Angabe der Erhöhungsgründe im Formular, ohne dass die Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung dargelegt werden müssen.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Begründung "Wertvermehrende Investitionen - infolge Totalsanierung" ausreichend klar war, da nach dem Vertrauensprinzip aufgrund der Umstände für die…