Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Frau [J.], hatte auf einem Unterschriftenbogen für eine eidgenössische Volksinitiative ihren eigenen Namen sowie die Namen ihres Ehemannes und Sohnes eingetragen. Die Unterschriften waren handschriftlich und leserlich, jedoch mit dem gleichen Schriftbild. Die Gemeindebehörde von Wettingen entdeckte die Ungereimtheit und leitete ein Strafverfahren wegen Wahlfälschung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte Frau [J.] wegen Wahlfälschung gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 50.--.

Die Beschwerdeführerin führte Nichtigkeitsbeschwerde und machte geltend, dass der Tatbestand des Art. 282 StGB objektiv erst erfüllt sei, wenn der Täter eine Vorkehr getroffen habe, die an sich geeignet sei, das Ergebnis der Unterschriftensammlung zu fälschen. Sie argumentierte, dass ihre Handlung nicht als Fälschung anzusehen sei, da die Unterschriften ihrer Familienmitglieder ungültig seien und bei Entdeckung durch die zuständigen Kontrollorgane gestrichen würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin durch das Eintragen der Namen ihrer Familienmitglieder in die Unterschriftenliste eine Verhaltensweise an den Tag gelegt habe, die geeignet sei, das korrekte Zustandekommen des mit dem Initiativbegehren geäusserten Volkswillens zu beeinträchtigen. Das Gericht stellte fest, dass die persönliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis sei und eine Vertretung in der Erklärung des politischen Willens nicht zulässig sei.

Das Gericht bezog sich auf die Rechtsprechung und die Lehre, wonach der Tatbestand des Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch denjenigen trifft, der bei einer Initiative den…