Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, eine Juristin und Mediatorin, ist als Fachbeiständin für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk X. tätig. Die KESB hatte sie mit zwei Beistandschaften betraut. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stufte die Beschwerdeführerin jedoch als unselbstständig Erwerbende ein, woraufhin diese Beschwerde erhob.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbeiständin AHV-beitragsrechtlich als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbeiständin als selbstständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Zwar weist ihre Tätigkeit sowohl Merkmale einer selbstständigen als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auf. Insgesamt überwiegen jedoch die Kriterien, die auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen.

Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Arbeitsorganisation der KESB eingebunden ist. Sie ist weder an bestimmte Arbeitszeiten noch an einen vorgegebenen Arbeitsort gebunden. Zudem geniesst sie innerhalb des von der KESB vorgegebenen Rahmens eine relativ weitgehende Autonomie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Die KESB übt zwar eine gewisse Aufsicht und Kontrolle über die Beistandstätigkeit aus, die Häufigkeit und Intensität dieser Einflussnahme ist jedoch gesetzlich begrenzt und hängt von den konkreten Umständen ab.

Auch in Bezug auf die wirtschaftliche Abhängigkeit überwiegen die Merkmale…