Erwägungen
X. ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 6 in einer Liegenschaft mit sechs Einheiten. Im Jahr 1986 gestaltete er den Estrich zu einem Wohnraum um und baute eine Nasszelle mit Dusche und WC ein; die Waschküche funktionierte er zu einer Küche um. Dabei durchbrach er die Mauern zwischen der 2-Zimmer-Wohnung und der Waschküche sowie zwischen der Waschküche und dem Estrich. Ferner brachte er im Treppenhausbereich eine zusätzliche Türe an und verschob die Ausziehleiter.
An der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. April 1999 fassten die vier Eigentümer der insgesamt sechs Einheiten mit drei gegen die eine Stimme von X. folgende Beschlüsse:
- Ablehnung der Nutzungsänderung der Nebenräume Waschküche und Estrich im Sonderrechtsanteil Nr. 6 in Wohnräume;
- Verpflichtung des Eigentümers des Sonderrechtsanteils Nr. 6, den ursprünglichen Zustand gemäss Begründungsakt und Reglement wiederherzustellen.
Erwägungen
Das Obergericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht eigenmächtig in die gemeinschaftlichen Bauteile eingreifen durfte. Die durchbrochenen und versetzten Wände standen im gemeinschaftlichen Eigentum, da sie im Unterschied zu denjenigen innerhalb der Wohnung im Begründungsakt und den Plänen nicht als Sondereigentum ausgewiesen waren.
Zwar ist der Stockwerkeigentümer in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, er darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechts erschweren oder gemeinschaftliche Bauteile beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. Daraus…