Erwägungen

Die Parteien sind verheiratet und haben einen Sohn. Nach ihrer Trennung lebte das Kind abwechselnd bei seinem Vater und bei seiner Mutter. Im Oktober/November 2001 ersuchte die Ehefrau um Eheschutz mit dem Antrag, ihr das Getrenntleben zu bewilligen und dessen Folgen zu regeln. Mit dringlicher Anordnung vom 18. März 2002 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt den Sohn unter die elterliche Obhut der Kindsmutter und regelte das Besuchsrecht des Kindsvaters. Am 21. März 2002 erhob der Ehemann beim Bezirksgericht March Klage auf Scheidung und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Das Amtsgericht Luzern-Stadt erklärte daraufhin das Eheschutzverfahren für erledigt, was das Obergericht des Kantons Luzern aufhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass nach der bisherigen Rechtsprechung ein Eheschutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstandslos wird. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann.

Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung ist das Eheschutzgericht zuständig, für die Zeit danach das Scheidungsgericht. An dieser Zuständigkeitsabgrenzung hat auch die Revision des Scheidungsrechts von 1998/2000 nichts geändert. Lediglich wurde in Art.…