Erwägungen
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Meilen und vom Obergericht des Kantons Zürich unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeugs nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe nach Art. 95 Abs. 2 SVG verurteilt.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Führerausweis auf Probe am 25. Februar 2014 verloren. Das Strassenverkehrsamt teilte ihm am 31. Oktober 2014 mit, dass ihm der unbefristete Führerausweis ausgestellt werde. Dennoch fuhr der Beschwerdeführer am 24. Juli 2014, also mehrere Monate nach Ablauf seines Führerausweises auf Probe, ein Motorfahrzeug.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 2 SVG auf. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit hatte, sofern er die Weiterbildungskurse rechtzeitig besuchte und das Gesuch um Erteilung des definitiven Führerausweises einreichte.
Das Strassenverkehrsamt hätte den definitiven Führerausweis ausstellen oder zumindest vorsorglich entziehen müssen, anstatt untätig zu bleiben. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten…