Erwägungen
Die 1986 geborene A. war seit 2008 im Rahmen von Saisonverträgen als Buffet-Angestellte im Hotel B. in X. tätig. Am 9. August 2018 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab 15. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung an. Da A. schwanger war und ihr Geburtstermin auf den 5. Dezember 2018 festgelegt war, wurde sie vom RAV darüber informiert, dass sie während zwei Monaten vor der Niederkunft, d.h. ab 5. Oktober 2018, von der Arbeitssuche befreit sei.
Am 23. Oktober 2018 überwies das RAV die Sache zur Klärung der Vermittlungsfähigkeit an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA). Diese verneinte mit Verfügung vom 7. November 2018 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 15. Oktober 2018 unter Hinweis auf die geringen Erfolgschancen für die Arbeitssuche aufgrund der kurzen Verfügbarkeit zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und Geburtstermin sowie der folgenden 14 Wochen Mutterschaftsurlaub.
Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde. Das Kantonsgericht Wallis gab der Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2019 statt und sprach der Versicherten die ihr zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 29. November 2018 zu.
Die DIHA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, nicht allein auf den Zeitraum bis zum Geburtstermin beschränkt werden. Schwangerschaft und Geburt können nicht als anderweitige Disposition auf einen bestimmten Termin betrachtet werden, welche der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich entgegenstehen würde. Vielmehr sind auch die…