Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage der Aufrechnung der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Der Beschwerdeführer, ein Selbständigerwerbender, wendet sich gegen die Vorgehensweise der Ausgleichskasse bei der Berechnung seines beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 1979 und 1980.
Gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 9,4% erhoben. Dieses beitragspflichtige Erwerbseinkommen wird nach Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom rohen Einkommen verschiedene Abzüge vorgenommen werden. Anders als bei der direkten Bundessteuer dürfen die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden bei der AHV nicht abgezogen werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das beitragspflichtige Einkommen der Selbständigerwerbenden nicht von den Ausgleichskassen, sondern von den Steuerbehörden zu ermitteln sei. Demzufolge sei es auch Aufgabe der Steuerbehörden, den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Beitragsabzug rückgängig zu machen und die AHV-rechtliche Beitragsaufrechnung vorzunehmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es stellt klar, dass gemäß dem Gesetz die Aufgabe der Beitragsfestsetzung bei den Ausgleichskassen liegt, welche die Angaben der Steuerbehörden über das Einkommen und das Eigenkapital als Grundlage verwenden. Die Ausgleichskassen haben dann selbständig die AHV-spezifischen Abweichungen gegenüber der direkten Bundessteuer zu berücksichtigen, insbesondere die Aufrechnung der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden.
Das Bundesgericht erläutert, dass der Zweck der Aufrechnung darin besteht, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge rückgängig zu machen. Aufgerechnet werden dürfen daher nur jene Beiträge, die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzt, d.h.…