Erwägungen

Der 1954 geborene A. war als Plattenleger bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach einem Sturz beim Schlittschuhlaufen im Jahr 1979 und zwei Rückfallmeldungen in den Jahren 1999 und 2009 machte A. im Jahr 2014 erneut Beschwerden am rechten Handgelenk geltend. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung teilte sie A. mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 sprach sie ihm ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.

Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob A. Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % zu.

Die Suva führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mehr als 26 % zugesprochen worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht den gesamten Produktionssektor ausser Acht gelassen hat. Vielmehr sind grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend. Zudem ist das Kompetenzniveau 1 angemessen, da der Versicherte über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Hinsi…