Erwägungen
Die 1967 geborene [K.] war bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 17. Dezember 2010 erlitt sie einen Auffahrunfall. Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte die Helsana [K.] mit, dass sie ein Gutachten bei drei Fachärzten einholen werde. [K.] machte geltend, den vorgeschlagenen Gutachtern fehle die notwendige Unabhängigkeit. Die Helsana hielt mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 an der Begutachtung durch die drei Ärzte fest.
[K.] erhob Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. [K.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist. Der versicherten Person stehen dabei vorgängige Mitwirkungsrechte zu, so dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann.
Bezüglich der Weiterziehbarkeit an das Bundesgericht entscheidet das Gericht, dass kantonale Entscheide bzw. solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen (Zwischen-)Verfügungen der…