Erwägungen

Die Aktiengesellschaft X., mit Sitz in der Schweiz, hält die Mehrheit der Aktien der Aktiengesellschaft [Y.], mit Sitz im Ausland. X. erwähnt diese Beteiligung und die daraus resultierenden Erträge jedoch weder ausdrücklich in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung noch in ihrer Bilanz.

Die Aktionäre [M.] und N., Eigentümer von 113 Aktien von X., haben den Verwaltungsrat von X. um Informationen zu dieser Beteiligung und den entsprechenden Erträgen ersucht. Da der Verwaltungsrat dies abgelehnt hat, haben [M.] und N. X. gerichtlich auf Erteilung dieser Informationen sowie die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Unterlagen verklagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Aktionäre ab. Es ist der Ansicht, dass die Erträge, die X. aus ihrer Beteiligung an [Y.] erzielt, stille Reserven darstellen, deren Bildung das Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Prosperität des Unternehmens und der Ausschüttung einer konstanten Dividende erlaubt. Der Richter darf nur eingreifen, wenn diese Entscheidungen offensichtlich unvereinbar mit dem Gesetz sind.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der…