Erwägungen

[F.] arbeitete als Industriebodenbeleger für die Firma X AG, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war. Im Januar 1995 musste er seine Tätigkeit aufgrund eines Gesichts-, Augen- und Ohrödems, das als Berufskrankheit diagnostiziert wurde, einstellen. Die SUVA übernahm den Fall und zahlte eine Taggelder. Anschließend erklärte sie [F.] für alle Arbeiten mit Exposition gegenüber Epoxidharzen für untauglich und gewährte ihm eine Entschädigung für den Berufswechsel.

1998 überprüfte die SUVA ihre Position und verweigerte die Entschädigung für den Berufswechsel mit der Begründung, dass [F.] nicht mindestens 300 Tage, wie in den Vorschriften gefordert, mit Epoxidharzen in Kontakt gewesen war. [F.] focht diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Genf an, das seine Beschwerde abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rechtmäßigkeit von Art. 86 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), wonach ein von einer gefährlichen Arbeit ausgeschlossener Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung für den Berufswechsel hat, wenn er diese Tätigkeit mindestens 300 Tage in den beiden vorangegangenen Jahren ausgeübt hat.

Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Bestimmung den Rahmen der in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Gesetzgebungsdelegation nicht überschreitet. Die Mindestexpositionsdauer ist in der Tat…